Montag, 20. Juni 2011

Kompromissvorschlag des BMJ für neues Sorgerecht

Nach der Entscheidung des BVerfG und der seitdem geltenden Übergangsregelung des Gerichts, nach dem bei einem nichtehelichen Kind das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils beiden die gemeinsamen Sorge übertragen kann, soweit dies dem Kindeswohl entspricht, hat das BMJ nach Gesprächen mit dem Koalitionspartner eine Kompromisslösung vorgeschlagen, die 3 Stufen vorsieht:

- zunächst erlangt die Mutter eines unehelichen Kindes qua Gesetz das alleinige Sorgerecht

- bei geklärter Vaterschaft kann der Vater eine Sorgeerklärung abgeben, womit ein gemeinsames Sorgerecht entsteht, wenn die Mutter hiergegen nicht innerhalb von 8 Wochen Bedenken äußert

- gibt es innerhalb von 8 Wochen einen derartigen Widerspruch der Mutter, kann der Vater vor das Familiengericht gehen, welches dann darüber zu entscheiden hat, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht oder nicht.

Das BMJ stützt dieses Vorgehen durch die Ergebnisse einer Forschungsstudie, nach der Mütter eine gemeinsame Sorge nicht nur aus Kindeswohlgründen ablehnen, nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert sind oder Bürokratie vermeiden wollen. Das BMJ wollte daher mit diesem Automatismus zu einem Verfahren gelangen, das unbürokratisch zu einem gemeinsamen Sorgerecht führt, soweit keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Eine Einigung mit dem Koalitionspartner konnte mit diesem Kompromissvorschlag bis jetzt noch nicht erreicht werden.

(Quelle: http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesellschaft/Sorgerecht/sorgerechtNichtVerhEltern_node.htm)

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Donnerstag, 8. April 2010

Ablehnung einer Anwaltsbeiordnung in Umgangs- verfahren mit pauschalem Verweis auf Amts- ermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG nicht statthaft

Bei der Frage der Beiordnung eines Anwalts ist zur Verwirklichung eines effektiven Rechtschutzes nicht nur nach objektiven, sondern auch nach subjektiven Kriterien zu entscheiden. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beteiligte dazu fähig ist, seine Interessen und Rechte im Verfahren durchzusetzen. Eine pauschale Ablehnnung der Beiordnung in Umgangsverfahren mit dem Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG ist nicht statthaft, wenn das Umgangsrecht insgesamt oder in seinen wesentlichen Elementen Streitgegenstand ist. Hinzu kommt zudem, dass die Umgangsregelung insoweit eine rechtlich schwierige Frage ist, als dass die Kosten des Umgangsrechts bei der Berechnung von eventuellen Unterhaltsansprüchen von Bedeutung sein können.

(OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2009, Az.: 17 WF 131/09)

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Montag, 1. Februar 2010

BVerfG: Sorgerechtsentzug durch Gerichtsentscheidungen auf richtiges Erkennen von Umfang und Tragweite des Elternrechts hin zu überprüfen

Gerichtsentscheidungen, durch die das elterliche Sorgerecht entzogen wird, müssen eine richtige Würdigung von Umfang und Tragweite des Elternrechts erkennen lassen. Eine verfassungsrechtlichen Überprüfung ist nicht nur in Hinblick auf eine grundsätzliche unrichtige Anschauung des Grundrechts vorzunehmen, sonder auch hinsichtlich einzelner Auslegungsfehler. Zudem muss das von den Fachgerichten gewählte Verfahren die erforderliche Sachaufklärung in ausreichendem Maße ermöglichen.

(BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009, Az.: 1 BvR 1248/09)

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Dienstag, 5. Januar 2010

Befristeter Ausschluss des Umgangsrechts bei Vater mit pädophilen Neigungen und dissozialer Persönlichkeitsstörung

Beim Vorliegen pädophiler Neigungen und dissozialer Persönlichkeitsstörungen kann selbst bei einem begleiteten Umgang von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden, so dass dieser nur noch durch einen befristeten Ausschluss des Umgangsrechts begegnet werden kann.


(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2009, Az.: 6 UF 188/07)


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Unterhaltsbedarf eines vollj. Kindes ausschliesslich nach unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu bemessen

Lebt ein volljähriges Kind bei einem Elternteil, dessen Einkommen den angemessenen Selbstbehalt unterschreitet, ist der Unterhaltsbedarf grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu bemessen.

(OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 20 WF 577/09)


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Montag, 30. November 2009

Bei Auswanderung mit Kind müssen Wegzuggründe schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des anderen Elternteils.

Nur wenn die Gründe für einen Wegzug schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des anderen Elternteils, kann der sorgeberechtigte Elternteil zusammen mit dem Kind ins Ausland auswandern. Ein solche Konstellation ist bspw. dann anzunehmen, wenn es sich um einen Umzug in das Heimatland handelt oder im Ausland die berufliche und wirtschaftliche Existenz gesichert werden soll.

(OLG München, Beschluss vom 09.04.2009, AZ: 1818/09, eine Rechtsbeschwerde ist zugelassen und bereits eingelegt worden, BGH, AZ: XII ZR 81/09)


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Einreise in ein „Hochrisikoland“ ohne konkreten Gefährdungsverdacht noch keine einen Sorgerechtsentzug rechfertigende Kindeswohlgefährdung.

Die Einreise in ein sogen. "Hochrisikoland" stellt für sich noch keine Kindeswohlgefährdung dar, solange keine hinreichende Verdachtsmomente für eine konkrete Gefährdungslage (hier Genitalverstümmelung) und kann somit keinen Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen.


(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2009, AZ: 5 UF 224/08)


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