Montag, 30. November 2009

Bei Auswanderung mit Kind müssen Wegzuggründe schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des anderen Elternteils.

Nur wenn die Gründe für einen Wegzug schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des anderen Elternteils, kann der sorgeberechtigte Elternteil zusammen mit dem Kind ins Ausland auswandern. Ein solche Konstellation ist bspw. dann anzunehmen, wenn es sich um einen Umzug in das Heimatland handelt oder im Ausland die berufliche und wirtschaftliche Existenz gesichert werden soll.

(OLG München, Beschluss vom 09.04.2009, AZ: 1818/09, eine Rechtsbeschwerde ist zugelassen und bereits eingelegt worden, BGH, AZ: XII ZR 81/09)


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