Bei der Frage der Beiordnung eines Anwalts ist zur Verwirklichung eines effektiven Rechtschutzes nicht nur nach objektiven, sondern auch nach subjektiven Kriterien zu entscheiden. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beteiligte dazu fähig ist, seine Interessen und Rechte im Verfahren durchzusetzen. Eine pauschale Ablehnnung der Beiordnung in Umgangsverfahren mit dem Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG ist nicht statthaft, wenn das Umgangsrecht insgesamt oder in seinen wesentlichen Elementen Streitgegenstand ist. Hinzu kommt zudem, dass die Umgangsregelung insoweit eine rechtlich schwierige Frage ist, als dass die Kosten des Umgangsrechts bei der Berechnung von eventuellen Unterhaltsansprüchen von Bedeutung sein können.
(OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2009, Az.: 17 WF 131/09)
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Donnerstag, 8. April 2010
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