Montag, 31. August 2009

Regelung des Umgangsrechtes nach § 1684III BGB durch FamGericht und nicht durch Vormund

Der Inhalt und die Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 3 BGB hat durch das Familiengericht selbst und nicht durch den Vormund zu erfolgen.

(OLG Hamburg, Beschluss vom 04.01.2008, AZ: 2 UF 132/07)

RA Jens-Christian Goeke
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Kein Erzwingen des Umgangsrechts zu früheren Bezugspersonen

Gegen den Willen der Adoptiveltern (hier der Pflege-Großeltern) kann ein Umgangsrecht zu frühreren engen Bezugspersonen nach § 1685 BGB nicht erzwungen werden, wenn dies der Integration des Kindes in die neue Familie entgegenstehen sollte.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 17.09.2008, AZ: 7 UF 237/08)

RA Jens-Christian Goeke
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Kindeswohl entscheidend für Einräumung von Umgangskontakten zu Großeltern

Da das Kindeswohl das maßgebliche Kriterium für die Einräumung von Umgangskontakten zu den Großeltern ist, darf eine solche Entscheidung nicht von der Akzeptanz eines Elternteils abhängig gemacht werden.

KG, Beschluss vom 20.03.2009, AZ: 17 UF 2/09)

RA Jens-Christian Goeke
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Anhörung eines Kleinkindes bei Entscheidung über Umgangsrecht erforderlich

Da der Kindeswille und die Qualität der Bindung für eine Regelung des Umgangsrechts des Großvaters von maßgeblicher Bedeutung sind, kann eine diesbezügliche Entscheidung nicht ohne die Anhörung des (vierjährigen) Kindes getroffen werden.

(OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2008, AZ: II-2UG 195/08)

RA Jens-Christian Goeke
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