Der Inhalt und die Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 3 BGB hat durch das Familiengericht selbst und nicht durch den Vormund zu erfolgen.
(OLG Hamburg, Beschluss vom 04.01.2008, AZ: 2 UF 132/07)
RA Jens-Christian Goeke
http://www.kanzlei-goeke.de
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