Da der Kindeswille und die Qualität der Bindung für eine Regelung des Umgangsrechts des Großvaters von maßgeblicher Bedeutung sind, kann eine diesbezügliche Entscheidung nicht ohne die Anhörung des (vierjährigen) Kindes getroffen werden.
(OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2008, AZ: II-2UG 195/08)
RA Jens-Christian Goeke
www.kanzlei-goeke.de
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