Einem minderjährigen Kind ist gem. § 50 I, II S. 1 Nr.1 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Interesse des Kindes in erheblichen Gegensatz zu dem seiner gesetzliche Vertreter steht. Dies kann schon dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Interessen des Kindes denen der Eltern nachgeordnet und nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, bzw. wenn dies zumindest auf einen der beiden Elternteile zutrifft.
Wird in solchen Fällen dem Kind kein Verfahrenspfleger beigeordnet bzw. mangelt es an einer nach § 50 II, S.2 FGG bei einem offensichtlichen Interessenkonflikt erforderlichen Begründung für die NIchtbstellung, stellt dies zudem einen erheblichen Verfahrensfehler dar.
(OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2009, AZ: 8 UF 20/09)
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Montag, 28. September 2009
Montag, 14. September 2009
Kein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs wegen einjähriger Orientierungsphase nach dem Abitur
Wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind nach dem Abitur ein Jahr in verschiedenen Bereichen arbeitet, um Einsichten für die Berufswahl zu gewinnen, so ist dieser Zeitraum nicht zu lang, um Unterhaltsansprüche für die Zeit einer späteren Ausbildung erlöschen zu lassen.
(OLG Jena, Beschluss vom 08.01.2009, AZ: 1 UF 245/08)
RA Jens Christian Goeke
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(OLG Jena, Beschluss vom 08.01.2009, AZ: 1 UF 245/08)
RA Jens Christian Goeke
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