Montag, 28. September 2009

Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Interessengegensatz zwischen Kind und Eltern erforderlich, Nichtbestellung schwerer Verfahrensfehler

Einem minderjährigen Kind ist gem. § 50 I, II S. 1 Nr.1 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Interesse des Kindes in erheblichen Gegensatz zu dem seiner gesetzliche Vertreter steht. Dies kann schon dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Interessen des Kindes denen der Eltern nachgeordnet und nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, bzw. wenn dies zumindest auf einen der beiden Elternteile zutrifft.
Wird in solchen Fällen dem Kind kein Verfahrenspfleger beigeordnet bzw. mangelt es an einer nach § 50 II, S.2 FGG bei einem offensichtlichen Interessenkonflikt erforderlichen Begründung für die NIchtbstellung, stellt dies zudem einen erheblichen Verfahrensfehler dar.

(OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2009, AZ: 8 UF 20/09)

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