Montag, 5. Oktober 2009

Keine Umgangsbeschränkung oder –ausschluss, wenn Verweigerungshaltung gegenüber dem Vater nur von der Mutter und nicht vom Kind ausgeht.

Das Umgangrecht kann nicht schon deshalb beschränkt oder gar ausgeschlossen werden, wenn lediglich die Kindesmutter eine verfestigte ablehnende Haltung gegenüber dem Vater hat und deshalb einen unbeobachteten Umgang ohne ihren Einfluss verhindert, der Umgang jedoch weniger an einer Weigerungshaltung des Kindes selbst scheitert.

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009, AZ: 9 UF 102/08)

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Gerichtsvollzieher darf zur Durchsetzung des Sorgerechtsentzugs notfalls auch Gewalt gebrauchen bzw. die Polizei hinzuziehen.

Einer Kindesmutter, die ihrer Erziehungsverantwortung für ihr gewalttätiges und auffälliges Kind nicht nachgekommen ist und deshalb das Sorgerecht entzogen und dem Jugendamt übertragen wurde, kann ihr Kind zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung vom Gerichtsvollzieher gegen ihren Widerstand auch unter Anwendung von Gewalt weggenommen werden. Ebenso ist er hierfür befugt, die Wohnung zu durchsuchen oder die Polizei heranzuziehen.

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2009, AZ: 9 UF 20/09)

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