Das Umgangrecht kann nicht schon deshalb beschränkt oder gar ausgeschlossen werden, wenn lediglich die Kindesmutter eine verfestigte ablehnende Haltung gegenüber dem Vater hat und deshalb einen unbeobachteten Umgang ohne ihren Einfluss verhindert, der Umgang jedoch weniger an einer Weigerungshaltung des Kindes selbst scheitert.
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009, AZ: 9 UF 102/08)
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