Montag, 30. November 2009

Einreise in ein „Hochrisikoland“ ohne konkreten Gefährdungsverdacht noch keine einen Sorgerechtsentzug rechfertigende Kindeswohlgefährdung.

Die Einreise in ein sogen. "Hochrisikoland" stellt für sich noch keine Kindeswohlgefährdung dar, solange keine hinreichende Verdachtsmomente für eine konkrete Gefährdungslage (hier Genitalverstümmelung) und kann somit keinen Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen.


(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2009, AZ: 5 UF 224/08)


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