Montag, 5. Oktober 2009

Gerichtsvollzieher darf zur Durchsetzung des Sorgerechtsentzugs notfalls auch Gewalt gebrauchen bzw. die Polizei hinzuziehen.

Einer Kindesmutter, die ihrer Erziehungsverantwortung für ihr gewalttätiges und auffälliges Kind nicht nachgekommen ist und deshalb das Sorgerecht entzogen und dem Jugendamt übertragen wurde, kann ihr Kind zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung vom Gerichtsvollzieher gegen ihren Widerstand auch unter Anwendung von Gewalt weggenommen werden. Ebenso ist er hierfür befugt, die Wohnung zu durchsuchen oder die Polizei heranzuziehen.

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2009, AZ: 9 UF 20/09)

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