Wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind nach dem Abitur ein Jahr in verschiedenen Bereichen arbeitet, um Einsichten für die Berufswahl zu gewinnen, so ist dieser Zeitraum nicht zu lang, um Unterhaltsansprüche für die Zeit einer späteren Ausbildung erlöschen zu lassen.
(OLG Jena, Beschluss vom 08.01.2009, AZ: 1 UF 245/08)
RA Jens Christian Goeke
www.kanzlei-goeke.de
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