Da das Kindeswohl das maßgebliche Kriterium für die Einräumung von Umgangskontakten zu den Großeltern ist, darf eine solche Entscheidung nicht von der Akzeptanz eines Elternteils abhängig gemacht werden.
KG, Beschluss vom 20.03.2009, AZ: 17 UF 2/09)
RA Jens-Christian Goeke
www.kanzlei-goeke.de
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen