Gegen den Willen der Adoptiveltern (hier der Pflege-Großeltern) kann ein Umgangsrecht zu frühreren engen Bezugspersonen nach § 1685 BGB nicht erzwungen werden, wenn dies der Integration des Kindes in die neue Familie entgegenstehen sollte.
(OLG Koblenz, Beschluss vom 17.09.2008, AZ: 7 UF 237/08)
RA Jens-Christian Goeke
www.kanzlei-goeke.de
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