Lebt ein volljähriges Kind bei einem Elternteil, dessen Einkommen den angemessenen Selbstbehalt unterschreitet, ist der Unterhaltsbedarf grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu bemessen.
(OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 20 WF 577/09)
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Dienstag, 5. Januar 2010
Montag, 30. November 2009
Bei Auswanderung mit Kind müssen Wegzuggründe schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des anderen Elternteils.
Nur wenn die Gründe für einen Wegzug schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des anderen Elternteils, kann der sorgeberechtigte Elternteil zusammen mit dem Kind ins Ausland auswandern. Ein solche Konstellation ist bspw. dann anzunehmen, wenn es sich um einen Umzug in das Heimatland handelt oder im Ausland die berufliche und wirtschaftliche Existenz gesichert werden soll.
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(OLG München, Beschluss vom 09.04.2009, AZ: 1818/09, eine Rechtsbeschwerde ist zugelassen und bereits eingelegt worden, BGH, AZ: XII ZR 81/09)
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Einreise in ein „Hochrisikoland“ ohne konkreten Gefährdungsverdacht noch keine einen Sorgerechtsentzug rechfertigende Kindeswohlgefährdung.
Die Einreise in ein sogen. "Hochrisikoland" stellt für sich noch keine Kindeswohlgefährdung dar, solange keine hinreichende Verdachtsmomente für eine konkrete Gefährdungslage (hier Genitalverstümmelung) und kann somit keinen Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen.
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2009, AZ: 5 UF 224/08)
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Montag, 5. Oktober 2009
Keine Umgangsbeschränkung oder –ausschluss, wenn Verweigerungshaltung gegenüber dem Vater nur von der Mutter und nicht vom Kind ausgeht.
Das Umgangrecht kann nicht schon deshalb beschränkt oder gar ausgeschlossen werden, wenn lediglich die Kindesmutter eine verfestigte ablehnende Haltung gegenüber dem Vater hat und deshalb einen unbeobachteten Umgang ohne ihren Einfluss verhindert, der Umgang jedoch weniger an einer Weigerungshaltung des Kindes selbst scheitert.
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009, AZ: 9 UF 102/08)
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(OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009, AZ: 9 UF 102/08)
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Gerichtsvollzieher darf zur Durchsetzung des Sorgerechtsentzugs notfalls auch Gewalt gebrauchen bzw. die Polizei hinzuziehen.
Einer Kindesmutter, die ihrer Erziehungsverantwortung für ihr gewalttätiges und auffälliges Kind nicht nachgekommen ist und deshalb das Sorgerecht entzogen und dem Jugendamt übertragen wurde, kann ihr Kind zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung vom Gerichtsvollzieher gegen ihren Widerstand auch unter Anwendung von Gewalt weggenommen werden. Ebenso ist er hierfür befugt, die Wohnung zu durchsuchen oder die Polizei heranzuziehen.
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2009, AZ: 9 UF 20/09)
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(OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2009, AZ: 9 UF 20/09)
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Montag, 28. September 2009
Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Interessengegensatz zwischen Kind und Eltern erforderlich, Nichtbestellung schwerer Verfahrensfehler
Einem minderjährigen Kind ist gem. § 50 I, II S. 1 Nr.1 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Interesse des Kindes in erheblichen Gegensatz zu dem seiner gesetzliche Vertreter steht. Dies kann schon dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Interessen des Kindes denen der Eltern nachgeordnet und nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, bzw. wenn dies zumindest auf einen der beiden Elternteile zutrifft.
Wird in solchen Fällen dem Kind kein Verfahrenspfleger beigeordnet bzw. mangelt es an einer nach § 50 II, S.2 FGG bei einem offensichtlichen Interessenkonflikt erforderlichen Begründung für die NIchtbstellung, stellt dies zudem einen erheblichen Verfahrensfehler dar.
(OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2009, AZ: 8 UF 20/09)
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Wird in solchen Fällen dem Kind kein Verfahrenspfleger beigeordnet bzw. mangelt es an einer nach § 50 II, S.2 FGG bei einem offensichtlichen Interessenkonflikt erforderlichen Begründung für die NIchtbstellung, stellt dies zudem einen erheblichen Verfahrensfehler dar.
(OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2009, AZ: 8 UF 20/09)
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Montag, 14. September 2009
Kein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs wegen einjähriger Orientierungsphase nach dem Abitur
Wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind nach dem Abitur ein Jahr in verschiedenen Bereichen arbeitet, um Einsichten für die Berufswahl zu gewinnen, so ist dieser Zeitraum nicht zu lang, um Unterhaltsansprüche für die Zeit einer späteren Ausbildung erlöschen zu lassen.
(OLG Jena, Beschluss vom 08.01.2009, AZ: 1 UF 245/08)
RA Jens Christian Goeke
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(OLG Jena, Beschluss vom 08.01.2009, AZ: 1 UF 245/08)
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